Satzung des Fördervereins der Realschule Meinersen e.V.

 

 

 

§ 1 Name und Sitz

 

(1)    Der Verein führt den Namen „Förderverein der Realschule Meinersen“.

 

(2)    Nach erfolgter Eintragung ist dem Vereinsnamen gemäß Absatz 1 der Zusatz „e.V.“ ( eingetragener Verein ) hinzugefügt worden.

 

(3)    Sitz des Vereins ist Meinersen

 

§ 2 Zweck

 

Zweck des Vereins ist die Förderung der Erziehung, Volks- und Berufsbildung. Der Satzungszweck wird verwirklicht durch die Beschaffung von Mitteln die Samtgemeinde Meinersen zur Verwirklichung o.g. steuerbegünstigter Zwecke durch Förderung der Lehrtätigkeit und des Schullebens, insbesondere durch die Unterstützung von schulischen Einrichtungen und Veranstaltungen, Lehrgängen und Arbeitsgemeinschaften.

 

§ 3 Gemeinnützigkeit

 

(1)    Der Verein verfolgt ausschließlich gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung ( §§ 52 ff AO ).

 

Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

 

Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.

 

Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

 

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch Vergütungen begünstigt werden.

 

(2)    Die Vereinsämter sind Ehrenämter.

 

(3)    Der Verein betätigt sich nicht parteipolitisch, gewerkschaftlich oder religiös.

 

 

§ 4 Geschäftsjahr

 

(1)    Das Geschäftsjahr beginnt jeweils am 1. August eines Jahres und endet am 31. Juli des nachfolgenden Jahres.

 

(2)    Das Geschäftsjahr im Gründungsjahr des Vereins beginnt mit der Gründungsversammlung und endet am darauffolgenden

31. Juli.

 

 

§ 5 Organe des Vereins

 

Die Organe des Vereins sind:

 

a.       Der Vorstand

 

b.       Die Mitgliederversammlung

 

§ 6 Vorstand

 

(1)    Der Vorstand des Vereins besteht aus:

 

Dem geschäftsführenden Vorstand:

 

1.       dem/die 1. Vorsitzende/n

 

2.       dem/die Stellvertretende/n Vorsitzende/n

 

3.       dem/die Kassenwart

 

4.       dem/die Schriftführer/in

 

Dem erweiterten Vorstand:

 

1.       dem/die Kassenprüfer/in

 

2.       zwei Beisitzer/innen

 

(2)   Die Vorstandsmitglieder gemäß Absatz 1 werden von der Mitgliederversammlung für 2 Jahre gewählt. Wiederwahl ist möglich. Alle Vorstandsmitglieder, sowohl der geschäftsführende als auch der erweiterte haben gleiches Stimmrecht.

 

(3)   Der 1. Vorsitzende und sein Stellvertreter, oder einer der Vorsitzenden zusammen mit einem weiteren geschäftsführenden Vorstandsmitglied vertreten den Verein gerichtlich in allen Vereinsangelegenheiten ( § 26 Abs. 2 BGB ), soweit erforderlich nach Maßgabe der Beschlüsse der Mitgliederversammlung.

 

Vereinsintern geht das Vertretungsrecht des 1. Vorsitzenden vor.

 

(4)   Rechtshandlungen und Urkunden, welche den Verein vermögensrechtlich zu Leistungen von mehr als 500€ für den Einzelfall verpflichten, bedürfen der Zustimmung der Mitgliederversammlung.

 

 

§ 7 Mittel des Vereins

 

(1)    Die Mittel zur Erreichung des Vereinszweckes erhält der Verein durch

 

(a)    Mitgliedsbeiträge

 

(b)    Spenden

 

(c)     Erlöse aus Veranstaltungen

 

(2)    Die Höhe des Mitgliedsbeitrages wird jährlich auf Vorschlag des Vorstandes durch die Mitgliederversammlung bestätigt.

 

(3)    Der Vorstand kann für seine Mitglieder, soweit sie juristische Personen sind, mit deren

 

Zustimmung höhere Beiträge bestätigen als für die dem Verein angehörenden natürlichen Personen. Die Mitgliederversammlung ist darüber zu informieren.

 

(4)    Der Jahresbeitrag ist jeweils am 31. Oktober eines laufenden Geschäftsjahres fällig.

 

(5)   Mitglieder, die den Beitrag über den Schluss des Geschäftsjahres nicht entrichtet haben, werden mit sofortiger Wirkung aus   der Mitgliederliste gestrichen.

 

(6)    Der Vorstand tritt nach Bedarf zusammen.

 

(7)    Der Vorstand entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit.

 

(8)    Über die Vorstandssitzungen ist ein Protokoll zu führen.

 

(9)    In der ersten Mitgliederversammlung nach Ablauf eines Geschäftsjahres erstattet der Vorstand den Geschäftsbericht und 

legt die Jahresrechnung vor.

Die Kassenprüfer berichten über das Ergebnis der Kassenprüfung.

 

(10) Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben, die den gesetzlichen Bestimmungen und der Satzung nicht 

        entgegenstehen darf.

 

 

§8 Mitgliedschaft

 

(1)    Mitglied des Vereins kann jede volljährige natürliche und juristische Person des privaten und öffentlichen Rechts werden.

 

(2)   Die Mitgliedschaft wird erworben durch Überweisung des Mitgliedsbeitrages. Der Mitgliedsbeitrag bleibt Eigentum des Verein

auch bei vorzeitigem Ausscheiden des Mitgliedes.

 

 

§9 Mitgliederversammlung

 

(1)   Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand jährlich mindestens einmal einberufen. Zur ordentlichen Mitgliederversammlung werden alle Mitglieder schriftlich, unter Einhaltung einer Frist von 10 Tagen, jedoch nur außerhalb der Schulferien,  geladen. Außerordentliche Mitgliederversammlungen können jedoch unter Einhaltung einer Frist von 3 Tagen einberufen werden.

 

(2)  Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt außerdem, wenn das Vereinsinteresse es erfordert und wenn mindestens ein Viertel der Mitglieder die Einberufung schriftlich und unter Angabe des Zwecks und der Gründe beantragen.

 

(3)    Die Einladung zur Mitgliederversammlung erfolgt mindestens 2 Wochen vor dem Termin unter Angabe der Tagesordnung.

 

(4)    Die Aufgaben der Mitglieder sind insbesondere

 

-          Entgegennahme des Jahresberichts

 

-          Entgegennahme des Klassenberichts

 

-          Entlastung  des Vorstandes

 

-          Wahl bzw. Neuwahl des Vorstandes

 

-          Festsetzung der Mitgliedsbeiträge

 

-          Beschlussfassung über Satzungsänderungen, Änderung des Vereinszweckes und Vereinsauflösung

 

-          Beschlussfassung über die Berufung eines Mitgliedes gegen eines Mitgliedes gegen seinen Ausschluss durch den Vorstand

 

(5)   Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung bedürfen der einfachen Mehrheit der erschienenen Mitglieder außer den Beschlüssen über Satzungsänderung, Änderung des Vereinszwecks und Vereinsauflösung, für welche die Mehrheit von zwei Dritteln der erschienenen Mitglieder  erforderlich ist.

 

(6)     Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom Schriftführer erstellt und vom 

         Versammlungsleiter unterschrieben wird.

 

 

 

§10 Rechte und Pflichten der Mitglieder

 

(1)   Die Mitglieder sind verpflichtet, die auf die Erreichung des Vereinszweckes gerichteten Bestrebungen und Interessen des Vereins nach Kräften zu unterstützen, sowie die Beschlüsse der Vereinsorgane zu befolgen.

 

(2)  Die Mitglieder sind berechtigt an den Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen. Sie haben in der Mitgliederversammlung gleiches Stimmrecht. Eine Übertragung des Stimmrechts ist nicht zulässig.

 

 

§11 Erlöschen der Mitgliedschaft

 

(1)  Die Mitgliedschaft geht verloren durch

 

a.       Austritt

 

b.       Streichung

 

c.       Ausschluss

 

d.       Tod ( natürliche Personen )

 

e.       Auflösung  oder Aufhebung des Vereins

 

f.        Wegfall des Vereinszweckes

 

(2)  Der Austritt kann jederzeit und ohne Einhaltung einer Frist schriftlich gegenüber dem Vorstand erklärt werden. Der Austritt wird zu dem in der Austrittserklärung bezeichneten Zeitpunkt wirksam. Ist ein solcher nicht angegeben, erfolgt dieser mit dem Ablauf des Tages, an dem die Erklärung beim Vorstand eingeht.

 

(3)  Mitglieder, die Ihren Beitrag über den Schluss des Geschäftsjahres hinaus nicht entrichtet haben, können auf Beschluss des Vorstandes unter der Voraussetzung des §7 Satz 5 aus der Mitgliederliste gestrichen werden.

 

(4)  Durch Beschluss des Vorstandes kann ein Mitglied aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Ausschlussgründe sind insbesondere

 

a.       grobe Verstöße gegen die Satzung und Interesse des Vereins, sowie gegen Beschlüsse der Vereinsorgane;

 

b.       unehrenhaftes Verhalten innerhalb und außerhalb des Vereins;

 

(5)  Vor dem Ausschluss ist der Betroffene schriftlich zu hören bzw. ist ihm Gelegenheit zu geben, sich innerhalb einer angemessenen Frist schriftlich zu dem gegen ihn erhobenen Vorwürfen zu äußern.

 

(6)   Der Beschluss über den Ausschluss bedarf der Schriftform. Er ist mit Gründen zu versehen und dem Betroffenen mittels eingeschriebenen Brief zuzustellen.

 

(7)   Der Ausgeschlossene kann innerhalb einer Frist von 2 Wochen ab Zugang beim Vorstand schriftlich Wiederspruch gegen den Beschluss einlegen. Über den Wiederspruch entscheidet die Mitgliederversammlung. Bei Austritt oder Ausschluss besteht kein Anspruch auf Auszahlung oder Herausgabe von Anteilen des Vereinsvermögens. Das gleiche gilt bei der Beendigung der Mitgliedschaft durch Tod für die Ansprüche der Erben.

 

 

 

§12 Vermögen

 

(1)   Die Mittel des Vereins gem. §7 der Satzung sind Gemeinschaftliches Eigentum des Vereins, das nur von den dazu berechtigten zur Verfolgung des Vereinszweckes verwendet werden darf.

 

(2)   Bei Auflösung des Vereins, oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Samtgemeinde Meinersen, die es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke, vorrangig für Zwecke  der Förderung der Erziehung, Volks- und Berufsbildung an der Realschule Meinersen zu verwenden hat.

 

 

§13 Haftpflicht

 

Der Verein haftet gegenüber den Mitgliedern nicht für Schäden und Sachverluste, die bei der Ausführung von Tätigkeiten

und Handlungen entstehen, die auf die Erfüllung des Vereinszweckes gerichtet sind.

 

 

 

§14 Inkrafttreten

 

(1)   Vorstehende Satzung wurde von der Mitgliederversammlung  am  08.03.2018 beschlossen und tritt am gleichen Tag in Kraft.

 

(2)  Bis zur Erlangung der Rechtsfähigkeit des Vereins gelten die gesetzlichen Bestimmungen über die Gesellschaft gem. §§705ff BGB.

 

(3)   Der Vorstand hat den Verein alsbald bei zuständigem Amtsgericht zur Eintragung in das Vereinsregister anzumelden und die Anerkennung der Gemeinnützigkeit bei der zuständigen Finanzbehörde zu beantragen.

 

 

§15 Gerichtsstand/Erfüllungsort

 

   Gerichtsstand ist Gifhorn

 

   Erfüllungsort ist Meinersen

 

 

 

 

 

 

 

              1. Vorsitzender                                                                                                                      2. Vorsitzende

 

 Lars Wedekind                                                                                                                      Patricia Drobny